Mitgliedsbeiträge:
Erwachsener: 10,00 € pro Jahr
Kind: 5,00 € pro Jahr
Familienbeitrag gültig ab 2 Personen:
Erwachsener: 9,00 € pro Jahr
Kind(er): 4,00 € pro Jahr
Stand: 10.2021
§ 1 Name und Sitz des Verein
Der Obst- und Gartenbauverein Weidhausen erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet: Gartenbau, Ortsverschönerung und Landespflege. Sitz des Vereins: 96279 Weidhausen.
§ 2 Zweck und Ziele des Vereins
(1) Der Verein arbeitet ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Obst- und Gartenbaues, der Landschaftspflege und des Umweltschutzes zur Erhaltung einer schönen Kulturlandschaft und der menschlichen Gesundheit. Der Verein fördert insbesondere die Verschönerung des Ortes und der Heimat. Er dient damit der Heimatpflege und der gesamten Landeskultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Durchführung verschiedener gartenbauspezifischer Vorträge und Kurse, jährliche Pflanzaktionen in der Gemeinde, Kinder, Jugendliche und deren Familien an den Vereinszweck heranzuführen.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es
1. einer vom Beitretenden unterzeichneten unbedingten Beitrittserklärung.
2. eines Aufnahmebeschlusses des Vorstandes.
Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Abgewiesene Berufung an die Vereinsleitung ergreifen, welche endgültig entscheidet. Personen, die sich um den Verein und seine Bestrebungen besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag der Vereinsleitung von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 4 Ausscheiden aus dem Verein
Die Mitgliedschaft endet
1. durch Ableben,
2. durch Austritt;
Der Austritt ist schriftlich zu erklären und nur zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist möglich, der Jahresbeitrag für das laufende Jahr ist daher voll zu entrichten; der Austretende verliert jeden Anspruch gegen den Verein und sein Vermögen,
3. durch Ausschluss.
§ 5 Ausschluss
Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein ausgeschlossen werden
1. wegen einer unehrenhaften Handlung oder eines vereinsschädigenden Verhaltens,
2 .wegen Rückständen von Beiträgen, welche trotz zweifacher Mahnung nicht entrichtet wurden. Die Ausschließung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes zum Schluss des Geschäftsjahres. Vor der Beschlussfassung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschließungsbeschluss hat die Tatsachen, auf denen die Ausschließung beruht, sowie den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben. Der Beschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied vom Vorstand unverzüglich per Einschreibebrief mitzuteilen. Vom Zeitpunkt der Absendung desselben kann das Mitglied nicht mehr an der Mitgliederversammlung teilnehmen, es sei denn, daß der Ausgeschlossene Berufung gegen den Ausschluss eingelegt hat. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Vorstandsbeschluss innerhalb von vier Wochen, seit Zustellung des Briefes, durch Berufung an die Vereinsleitung anfechten, welche, vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges, endgültig entscheidet. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Vereinsvermögen. Sie sind aber verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber voll zu erfüllen .
§ 6 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht,
1. die Vertretung ihrer Obst- und gartenbaulichen Interessen vom Verein zu fordern,
2. an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
3. beim Verein Anträge zu stellen,
4. die vom Verein zur Verfügung gestellten Einrichtungen zu nutzen und die gebotenen Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen.
§ 7 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben die Verpflichtung,
1. die Bestrebungen des Vereins kräftigst zu unterstützen,
2. die Satzung des Vereins zu befolgen,
3. die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen,
4 .die festgesetzten Jahresbeiträge zu entrichten, die Einrichtungen des Vereins schonend zu behandeln und dem Verein jeden durch unsachgemäße Behandlung der Einrichtung verursachten Schaden zu ersetzen.
§ 8 Organe des Vereins
(1) Die dem Verein obliegenden Aufgaben werden besorgt,
1. durch die Mitgliederversammlung,
2. die Vereinsleitung,
3. den Vorstand.
(2) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landesverbandes für Gartenbau und Landespflege, gleichzeitig auch des örtlich zuständigen Bezirks- und Kreisverbandes.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich möglichst im 1. Quartal des Jahres statt. Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist der Vorstand jederzeit berechtigt; er ist hierzu verpflichtet, wenn ihre Einberufung von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder, unter Angabe des Zweckes, schriftlich beantragt wird.
§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Einberufung der Mitgliederversammlung durch den Vorstand erfolgt durch Einladung im örtlichen Amtsblatt. Die Einberufung hat mindestens 4 Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Über Themen welche nicht auf der Tagesordnung stehen kann die Mitgliederversammlung keinen gültigen Beschluss fassen. Anträge der Mitglieder sind mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
§ 11 Durchführung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über Abänderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlung. Das Stimmrecht ist durch das Mitglied persönlich auszuüben. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vereinsvorsitzende. Ist dieser am Gegenstand der Beratung beteiligt, so übernimmt den Vorsitz der 2. Vereinsvorsitzende. Ist auch dieser verhindert oder am Gegenstand der Beratung beteiligt, so wählt die Mitgliederversammlung für diesen Punkt der Tagesordnung einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte. Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist vom Schriftführer, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorsitzenden zu bestimmenden Mitglied der Vereinsleitung, eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen .
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
1. Genehmigung des alljährlich zu erstattenden Tätigkeits- und Kassenberichtes, Entlastung des Vorstandes und des Vereinskassiers,
2. Festsetzung der Höhe des Vereinsbeitrages,
3. Festsetzung und Abänderung der Satzung,
4. Wahl der Vereinsleitung (§ 13) und Kassenprüfer,
5. Beschlussfassung über die von Mitgliedern gestellten Anträge,
6. Stellungnahme von Beschwerden gegen die Vereinsleitung,
7. Beschlussfassung über Auflösung des Vereins.
§ 13 Die Vereinsleitung
Die Vereinsleitung besteht aus dem 1. Vereinsvorsitzenden, dem 2. Vereinsvorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassier, sowie einigen Vereinsmitgliedern, welche auf die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die Bestellung der Vereinsleitung oder einzelner Mitglieder widerrufen, ebenso die Aufgabenverteilung innerhalb der Vereinsleitung. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn ein Mitglied der Vereinsleitung sich eine grobe Pflichtverletzung hat zu Schulden kommen lassen oder sich zur ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte als ungeeignet erwiesen hat. Die Zahl der weiteren Vorstandsmitglieder richtet sich nach der Mitgliederzahl des Vereins. Außer dem 1. Vereinsvorsitzenden, dem 2. Vereinsvorsitzenden, dem Schriftführer und Kassier, können für je 100 Mitglieder 3 weitere Vorstandsmitglieder von der Versammlung gewählt werden. Diese können die Aufgaben wie Wanderwart, 2. Schriftführer, Baumwart und Beirat übernehmen. Die Vereinsleitung ist bei allen Sitzungen eingeladen und voll stimmberechtigt .
§ 14 Beschlussfassung in der Vereinsleitung
Die Vereinsleitung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Anwesenden. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung .
§ 15 Aufgaben der Vereinsleitung
Die Vereinsleitung ist zuständig zur Führung aller Vereinsgeschäfte, soweit diese nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand zugewiesen ist. Insbesondere obliegt ihr
1. Erstellung des Tätigkeitsberichtes,
2. Vorprüfung des Kassenberichtes,
3. Aufstellung des Haushalts- und Arbeitsplanes für das kommende Jahr,
4. Vorschlag über die Höhe des Vereinsbeitrages,
5. Vorbehandlung aller der Mitgliederversammlung vorzulegenden Fragen und Anträge.
§ 16 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vereinsvorsitzenden, dem 2. Vereinsvorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer. Die Vorstandsmitglieder und die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung in geheimer schriftlicher Abstimmung aus ihrer Mitte auf drei Jahre gewählt (§ 13). Die Bestellung der Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer kann jederzeit durch die Mitgliederversammlung widerrufen werden. Die Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer verwalten ihr Amt grundsätzlich unentgeltlich. In besonderen Fällen kann ihnen im Verhältnis ihres Aufwandes eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Vergütung gewährt werden. Außerdem ist der Ersatz barer Auslagen möglich. Der 1. Vereinsvorsitzende und der 2. Vereinsvorsitzende vertreten jeweils allein den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vereinsvorsitzende sein Vertretungsrecht erst wahrnimmt, wenn der 1. Vereinsvorsitzende verhindert ist. Der 1. Vereinsvorsitzende beruft die Mitgliederversammlung ein und bestimmt den Tagungsort sowie das Tagungslokal .
§ 17 Aufgaben des Vorstandes
Vereinsintern gilt, dass der 1. Vereinsvorsitzende oder der 2. Vereinsvorsitzende den Verein in Angelegenheiten mit einem Geldwert bis zu 250,–EUR vertreten darüber hinaus nur mit Zustimmung der Vereinsleitung. Sie erteilen Zahlungsanweisungen. Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, er beruft und leitet die Sitzungen der Vereinsleitung ein. Er sorgt dafür, dass über alle Sitzungen und Versammlungen vom Schriftführer fortlaufend eine Niederschrift gefertigt wird. Er führt die laufenden Geschäfte nach der Satzung und nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung, der Vereinsleitung, sowie nach den Beschlüssen der Kreis-, Bezirks- und Landesverbände. Er gibt dem Schriftführer Anweisung über den alljährlich zu erstellenden Tätigkeitsbericht .
§ 18 Betriebsmittel
Die zur Erfüllung der Vereinszwecke nötigen Mittel werden beschafft durch:
1. Mitgliederbeiträge
2. Einnahmen aus Unternehmungen und Veranstaltungen des Vereins
3. Spenden, Stiftungen und sonstige Zuwendungen an den Verein
§ 19 Jahresmitgliedsbeitrag
Der Jahresbeitrag ist der festgesetzte Vereinsbeitrag, in ihm sind die Beiträge für die übergeordneten Verbände enthalten .
§ 20 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr .
§ 21 Aufgaben des Kassiers
Der Kassier führt die Kassengeschäfte des Vereins. Er darf keine Zahlung ohne Anweisung des Vereinsvorsitzendenleisten. Er hat insbesondere
1. sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Vereins nach den Anweisungen des Vereinsvorsitzenden zu tätigen, alle Einnahmen und Ausgaben in ein Tagebuch einzutragen und die Belege, welche mit der Ziffer des Tagebucheintrages zu versehen sind, zu sammeln,
2. die Jahresrechnung nach Jahresschluss so zeitig zu fertigen, dass sie der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann,
3. ein Verzeichnis über das Vermögen des Vereins anzulegen und es stets auf dem laufenden zu halten,
4. die Mitgliederbeiträge rechtzeitig einzuziehen,
5. die fälligen Verbandsbeiträge rechtzeitig nach den bestehenden Anweisungen abzuliefern.
6. Die Jahresbeiträge werden vorzugsweise per Bankeinzug erhoben.
§ 22 Aufgaben des Schriftführers
Der Schriftführer erledigt alle schriftlichen Vereinsarbeiten nach den Weisungen des Vereinsvorsitzenden. Über alle Versammlungen des Vereins und alle Sitzungen der Vereinsleitung und des Vorstandes hat er in ein besonderes Niederschriftenbuch fortlaufend eine ausführliche Niederschrift einzutragen. Alle Niederschriften sind vom Vereinsvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Der Schriftführer fertigt sofort nach Jahresschluss im Einvernehmen mit dem Vereinsvorsitzenden den Tätigkeitsbericht so zeitig, dass er der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann.
§ 23 Satzungsänderung
(1) Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins, welche nicht von der Vereinsleitung ausgehen, bedürfen der Unterstützung von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder und sind mindestens vier Wochen vor der beschließenden Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
(2) Zur Satzungsänderung des Vereins ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der bei der Mitgliedsversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 24 Tod eines Mitgliedes
Stirbt ein Mitglied, übergibt der Vorsitzende an die Hinterbliebenen eine Beileidskarte mit angemessener Zuwendung. Der als Hinterbliebene nächste Familienangehörige wird vom Vorsitzenden innerhalb eines Jahres angesprochen, ob er dem Verein beitreten will.
§ 25 Jubiläen
Die Vereinsleitung bestimmt, welche Jubiläumsgeschenke an die Mitglieder überreicht werden .
§ 26 Vereinsjubiläen der Mitglieder
Für 25jährige Vereinszugehörigkeit steht dem Mitglied die silberne Ehrennadel mit Urkunde des Bezirksverbandes zu. Für 40jährige Vereinszugehörigkeit steht dem Mitglied die goldene Ehrennadel mit Urkunde des Landesverbandes zu und kann zum Ehrenmitglied ernannt werden. Für 15jährige ununterbrochene Tätigkeit im Vorstand wird die silberne Ehrennadel verliehen. Für 25jährige ununterbrochene Vorstandschaftstätigkeit wird die goldene Ehrennadel verliehen. Ausnahmen sind nur im Sonderfallzulässig, wenn außerordentliche Verdienste für den Verein erbracht wurden.
§ 27 Gartengeräte
Alle Mitglieder können sich beim Gerätewart die vereinseigenen Gartengeräte ausleihen. Sie sind nach Gebrauch in einwandfreiem und sauberem Zustand baldmöglichst dem Gerätewart wieder zurückzubringen.
1. Für die motorbetriebenen, vereinseigenen Geräte wird je Betriebsstunde ein Unkostenbeitrag in angemessener Höhe erhoben. Der Kraftstoff zu den entsprechenden Geräten wird dafür kostenlos zur Verfügung gestellt.
2. Alle anderen Geräte werden den Mitgliedern kostenlos zur Verfügung gestellt. Die Anschaffung von Geräten kann nur mit Genehmigung der Vorstandschaft erfolgen .
§ 28 Beitragsfreiheit
Die Vereinsleitung und die Ehrenmitglieder werden beitragsfrei geführt.
§ 29 Kostenvergütungen
Für Fahrten zu Tagungen, Schulungen, Sitzungen, die überörtlich für den Verein von Wichtigkeit sind, wird den Beteiligten die Erstattung eines Tagesgeldes, bzw. Fahrtkostenzuschüsse in angemessener Höhe vergütet.
§ 30 Versicherung
Der Verein, sowie alle Mitglieder, sind über den Landesverband bei Gartenarbeit und Vereinsveranstaltungen versichert.
§ 31 Auflösung des Vereins
Zur Auflösung des Vereins ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Beim Auflösen oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Weidhausen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat .
§ 32 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt mit dem Tag der rechtsgültigen Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung -falls der Verein in das Vereinsregister eingetragen wird mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister -in Kraft. Der Obst- und Gartenbauverein Weidhausen wurde vom Finanzamt Coburg im Jahre 1982 als gemeinnützig erklärt.
Ersterstellung der Satzung am 24.02.1980.
Satzungsänderung an der Mitgliederversammlung vom 07.03.1999, 14.03.2010 und 30.08.2018.
Weidhausen, den 19.11.2019 .